Was die bestehende chronisch venöse Insuffizienz anbelangt, so bestätigte der untersuchende Neurologe am 14. Juni 2011, dass diese Diagnose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführern hat (Vorakten S. 89 ff.). Damit musste dieses Leiden im Rahmen einer Expertise nicht weiter spezialärztlich abgeklärt werden. Dies gilt ebenfalls für die weitere Abklärung durch einen Neurologen. Der Arzt des RAD konnte angesichts des durch den behandelnden Neurologen erstellten Berichtes die Expertise auf den rheumatologisch-psychiatrischen Aspekt beschränken.