]), kann ohne weiteres auf die beiden Gutachten respektive die interdisziplinäre Beurteilung abgestellt werden. Im Folgenden ist somit von einem nicht ausreichend somatisch abstützbaren, chronischen generalisierten Schmerzsyndrom im Sinne eines primären Fibromyalgie-Syndroms sowie einem thorakal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in den Kopf sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Kantonsgericht KG Seite 11 von 13