4. a) Vorliegend kann festgehalten werden, dass sich sowohl das rheumatologische wie auch das psychiatrische Gutachten je auf eine ausführliche Exploration, aktuelle Labor- und Röntgenuntersuchungen sowie das den Gutachtern zur Verfügung gestellte Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen stützen. Die Gutachten berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und sind in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Es fällt zwar auf, dass sowohl die beiden Gutachten wie auch die interdisziplinäre Beurteilung dasselbe Datum tragen.