Diese erfülle hingegen nicht die Kriterien einer Invalidisierung, so dass die Beschwerdeführerin auch aus psychiatrischer Sicht als vollständig arbeitsfähig anzusehen sei. Zusammenfassend würden sich somit auch aus interdisziplinärer rheumatologischer und psychiatrischer Sicht keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (interdisziplinäre Beurteilung vom 3. April 2012, Vorakten S. 166).