Auch die bisherige Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sowie die üblichen Haushaltsaktivitäten seien ihr weiterhin grundsätzlich zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin somit trotz dieser Beschwerden in ihrer bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Diese erfülle hingegen nicht die Kriterien einer Invalidisierung, so dass die Beschwerdeführerin auch aus psychiatrischer Sicht als vollständig arbeitsfähig anzusehen sei.