die Beschwerdeführerin an einem nicht ausreichend somatisch abstützbaren, chronischen generalisierten Schmerzsyndrom im Sinne eines primären Fibromyalgie-Syndroms sowie einem thorakal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in den Kopf. Diese Störungen seien in ihrer Ausprägung insgesamt nicht als so schwerwiegend anzusehen und zu beurteilen, als dass hierdurch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit zu begründen wäre. Auch die bisherige Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sowie die üblichen Haushaltsaktivitäten seien ihr weiterhin grundsätzlich zumutbar.