Vielmehr werde das Krankheitsbild entscheidend und ganz überwiegend von sozialen und kulturellen Faktoren sowie einem unübersehbaren Rentenbegehren beeinflusst (Vorakten S. 170). Trotz der bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei die Beschwerdeführerin somit aus rein psychiatrischer Sicht noch in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sowie jede vergleichbare Tätigkeit weiterhin vollzeitig (zu 100 Prozent) ohne Leistungsminderung auszuüben (Vorakten S. 169 ff.).