Allerdings seien die Kriterien zur Beurteilung einer Invalidisierung durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung allesamt als nicht erfüllt zu betrachten: weder sei von einer schweren psychiatrischen Komorbidität auszugehen, noch bestehe eine schwere körperliche Begleiterkrankung. Auch seien die therapeutischen Möglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft. Vielmehr werde das Krankheitsbild entscheidend und ganz überwiegend von sozialen und kulturellen Faktoren sowie einem unübersehbaren Rentenbegehren beeinflusst (Vorakten S. 170).