Möglich sei das Vorliegen eines primären Fibromyalgie-Syndroms, wobei auch dieses nicht vordergründig auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden könne (Vorakten S. 154 f.). Weiter lasse sich auch an den oberen Extremitäten kein klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektivieren. Die leichtgradigen rechtsbetonten DIP-Arthrosen der Zeige- und Mittelfinger seien noch derart diskret ausgeprägt, dass sie sich klinisch nicht sicher bestätigen liessen (Vorakten S. 153). Im Bereich der Wirbelsäule schildere die Beschwerdeführerin Kantonsgericht KG Seite 9 von 13