Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass vorliegend der Zeitraum bis zum Datum der angefochtenen Verfügung am 17. September 2012 zu beurteilen ist. Wie noch zu zeigen sein wird, wurde die vorliegende Angelegenheit, was den massgebenden Zeitraum anbelangt, genügend abgeklärt und das medizinische Dossier ist diesbezüglich komplett. Auf weitere Abklärungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird, kann verzichtet und abschliessend über den Fall entschieden werden.