dies mit der Begründung, dass der Nachweis einer Invalidität in medizinischer Hinsicht eine evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraussetze. Bei unklaren Beschwerdebildern sei ein objektiver Nachweis nicht möglich, weshalb im Hinblick auf die Beweislast eine gesonderte Beurteilung im Sinne der Schmerzrechtsprechung gerechtfertigt sei (BGE 139 V 547, insbesondere E. 9.4).