Grundsatz her anerkennt zwar die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass auch bei den genannten Beschwerdebildern eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Es wird jedoch die Entschädigungswürdigkeit eben dieser Arbeitsunfähigkeit aberkannt. Obschon aus juristischen Kreisen die Rechtsprechung als diskriminierend kritisiert wurde, hat sich das Bundesgericht in BGE 139 V 547 mit dieser Kritik auseinandergesetzt und an der Schmerzrechtsprechung festgehalten; dies mit der Begründung, dass der Nachweis einer Invalidität in medizinischer Hinsicht eine evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraussetze.