könne offen gelassen werden, da auch die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu keinem anderen Ergebnis als zur Ablehnung des Rentenanspruchs führe. Trotz sechsmaliger Fristerstreckung, letztmalig bis 16. September 2013, reichte die Beschwerdeführerin keine Gegenbemerkungen ein. D. Am 16. März 2015 wurde eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Parteivortrag hielt. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich zum Fall. Erwägungen