In ihren Bemerkungen vom 10. Januar 2013 hält die IV-Stelle an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (rheumatologisch-psychiatrisch) komme zum Schluss, dass keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer anderen Tätigkeit vorliege. Das 80-Prozent-Pensum als Produktionsmitarbeiterin werde damit als weiterhin voll zumutbar erachtet. Ob die gemischte Methode zu Recht oder zu Unrecht angewandt worden sei, Kantonsgericht KG Seite 3 von 13