Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 Prozent arbeiten und nebenbei den Haushalt führen. Da sie ihren Beschäftigungsgrad ausschliesslich wegen ihres Gesundheitszustandes auf 80 Prozent reduziert habe, habe die Vorinstanz die gemischte Methode zu Unrecht angewandt. Damit ein Einkommensvergleich vorgenommen werden könne, müsse zunächst die Arbeitsfähigkeit korrekt festgelegt werden.