Eine Arbeitsunfähigkeit bei der Verrichtung einzelner Arbeiten im Haushalt sei in den medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abklärung vor Ort, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 15,9 Prozent ergeben habe, liege der Invaliditätsgrad bei 3,2 Prozent. Mit Verfügung vom 17. September 2012 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid.