Mit Vorentscheid vom 23. April 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass der Versicherten sowohl aus psychiatrischer wie auch aus rheumatologischer Sicht ihr bisheriges Arbeitspensum von 80 Prozent in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Leistungseinbusse zumutbar sei. Es bestehe daher keine Erwerbseinbusse. Eine Arbeitsunfähigkeit bei der Verrichtung einzelner Arbeiten im Haushalt sei in den medizinischen Akten nicht ausgewiesen.