{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-392_2015-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_392_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_392", "Checksum": "b8e21a60f02ff5b3ae9eb2110c58689e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2015 605 2012 392"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.04.2015 605 2012 392"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Da die beiden Gutachten umfassend, gut begründet, logisch und nachvollziehbar\nsind und die von den Gutachtern gestellten Diagnosen zudem nicht in einem offensichtlichen\nWiderspruch stehen zu den übrigen, im konkreten Fall bereits gestellten Diagnosen (Dr. med.\nC.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH: chronisches\nlumbospondylogenes Syndrom, wobei eine gewisse überlagernde Schmerzperzeptions- und\nVerarbeitungsstörung gut möglich sei [Bericht vom 1. Oktober 2010, Vorakten S, 96 f.]; Dr. med.\nD.________, Facharzt für Neurologie FMH: generalisiertes Schmerzsyndrom [Arztbericht vom 14.\nJuni 2011, Vorakten S. 89 ff.]; Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH:\nchronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom [Arztbericht vom 13. Juli 2011, Vorakten S. 113\nff.]), kann ohne weiteres auf die beiden Gutachten respektive die interdisziplinäre Beurteilung\nabgestellt werden. Im Folgenden ist somit von einem nicht ausreichend somatisch abstützbaren,\nchronischen generalisierten Schmerzsyndrom im Sinne eines primären Fibromyalgie-Syndroms\nsowie einem thorakal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung\nin die Extremitäten und in den Kopf sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung\nauszugehen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 13\n\nWas die bestehende chronisch venöse Insuffizienz anbelangt, so bestätigte der untersuchende\nNeurologe am 14. Juni 2011, dass diese Diagnose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der\nBeschwerdeführern hat (Vorakten S. 89 ff.). Damit musste dieses Leiden im Rahmen einer\nExpertise nicht weiter spezialärztlich abgeklärt werden. Dies gilt ebenfalls für die weitere Abklärung\ndurch einen Neurologen. Der Arzt des RAD konnte angesichts des durch den behandelnden\nNeurologen erstellten Berichtes die Expertise auf den rheumatologisch-psychiatrischen Aspekt\nbeschränken.\n\nBloss der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die „Protestnote“ des behandelnden Arztes\ndie Aussagen der Experten nicht zu entkräften vermag. Insbesondere ist der Hausarzt nicht\nFacharzt in einem der hier interessierenden Gebiete. Hinzu kommt, dass er die Rechtsprechung\nbetreffend der organisch nicht erklärbaren Schmerzsyndrome (Fibromyalgie oder somatoforme\nSchmerzverarbeitungsstörung) offenbar verkennt. Wie bereits unter Erwägung 2b ausführlich\ndargelegt wurde, geht das Bundesgericht bei diesen Krankheitsbildern davon aus, dass ein\ngewisser objektiver Massstab anzusetzen ist und in der Regel diese Störungen als überwindbar\ngelten. Die vom Hausarzt geäusserte Kritik ist in diesem Rahmen zu sehen und lässt sich damit\nerklären, dass im Bereich der IV-rechtlichen Problematik nicht vom bio-psychosozialen, sondern\nvom bio-psychischen Krankheitsverständnis auszugehen ist.\n\nb) Da bei der Beschwerdeführerin von einem nicht ausreichend somatisch abstützbaren,\nchronischen generalisierten Schmerzsyndrom im Sinne eines primären Fibromyalgie-Syndroms\nsowie einem thorakal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung\nin die Extremitäten und in den Kopf sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung\nauszugehen ist, ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden zu\nverneinen. Da nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung versicherte Personen vom\nLeistungsbezug in der Invalidenversicherung auch dann ausgeschlossen sind, wenn die soeben\nerwähnten Krankheitsbilder zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, drängen sich bei diesem Ergebnis\nweitere Abklärungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit, wie dies von der Beschwerdeführerin\nbeantragt wird, nicht auf. Gestützt auf das Resultat der Begutachtung kann daher davon\nausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für die bisher in der Schweiz ausgeübten\nberuflichen Tätigkeiten (Serviceangestellte, Produktionsmitarbeiterin) sowie für jede vergleichbare\nTätigkeit weiterhin zu 100 Prozent ohne Leistungsminderung arbeitsfähig ist.\n\n5. Die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr Invaliditätsgrad sei zu Unrecht aufgrund der\ngemischten Methode ermittelt worden. Da sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100\nProzent arbeiten würde, sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden.\n\nDieser Einwand mag zwar angesichts des Zeitpunktes der Reduktion des Beschäftigungsgrades\nvon 100 Prozent auf 80 Prozent als begründet erscheinen, stösst aber im Ergebnis ins Leere.\nSelbst wenn der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu\nermitteln wäre, würde kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen. Gestützt auf das\nbidisziplinäre Gutachten ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund\nihres Gesundheitszustandes in der Lage ist, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der\nProduktion zu 100 Prozent ohne Leistungsminderung zu arbeiten (vgl. Erwägungen 3c und 3e).\nDamit ist offensichtlich, dass keine Einkommenseinbusse resultieren kann.\n\nDa sowohl bei Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs wie auch bei\nAnwendung der gemischten Methode kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, kann die\nFrage offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung\nzu 80 Prozent oder zu 100 Prozent arbeiten würde.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 12 von 13\n\n6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keinen\nAnspruch auf eine Invalidenrente hat, weshalb die angefochtene Verfügung vom 17. September\n2012 zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n"}