{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-392_2015-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_392_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_392", "Checksum": "b8e21a60f02ff5b3ae9eb2110c58689e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2015 605 2012 392"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.04.2015 605 2012 392"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die\nArbeitsfähigkeit werden genannt: anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit Ende\ndes Jahres 2009 (ICD-10: F45.4), Persönlichkeit mit akzentuierten, emotional unreifen, impulsiven\nund histrionen Zügen, bestehend vermutlich bereits seit der Adoleszenz, sowie Entwicklung\nkörperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) (Vorakten S. 176). Allerdings\nseien die Kriterien zur Beurteilung einer Invalidisierung durch die anhaltende somatoforme\nSchmerzstörung allesamt als nicht erfüllt zu betrachten: weder sei von einer schweren\npsychiatrischen Komorbidität auszugehen, noch bestehe eine schwere körperliche\nBegleiterkrankung. Auch seien die therapeutischen Möglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft.\nVielmehr werde das Krankheitsbild entscheidend und ganz überwiegend von sozialen und\nkulturellen Faktoren sowie einem unübersehbaren Rentenbegehren beeinflusst (Vorakten S. 170).\nTrotz der bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei die Beschwerdeführerin\nsomit aus rein psychiatrischer Sicht noch in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als\nProduktionsmitarbeiterin sowie jede vergleichbare Tätigkeit weiterhin vollzeitig (zu 100 Prozent)\nohne Leistungsminderung auszuüben (Vorakten S. 169 ff.).\n\nIm Anschluss an die jeweiligen Einzeluntersuchungen diskutierten der rheumatologische und der\npsychiatrische Gutachter die erhobenen Befunde ausführlich und kamen nach einer\ninterdisziplinären Bewertung zu folgender Beurteilung: Auf rheumatologischem Fachgebiet leide\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 13\n\ndie Beschwerdeführerin an einem nicht ausreichend somatisch abstützbaren, chronischen\ngeneralisierten Schmerzsyndrom im Sinne eines primären Fibromyalgie-Syndroms sowie einem\nthorakal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die\nExtremitäten und in den Kopf. Diese Störungen seien in ihrer Ausprägung insgesamt nicht als so\nschwerwiegend anzusehen und zu beurteilen, als dass hierdurch eine Beeinträchtigung der\nArbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit zu begründen wäre.\nAuch die bisherige Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sowie die üblichen Haushaltsaktivitäten seien ihr\nweiterhin grundsätzlich zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin somit\ntrotz dieser Beschwerden in ihrer bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Auf psychiatrischem\nFachgebiet bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Diese erfülle hingegen nicht\ndie Kriterien einer Invalidisierung, so dass die Beschwerdeführerin auch aus psychiatrischer Sicht\nals vollständig arbeitsfähig anzusehen sei. Zusammenfassend würden sich somit auch aus\ninterdisziplinärer rheumatologischer und psychiatrischer Sicht keine dauerhaften Einschränkungen\nder Arbeitsfähigkeit ergeben (interdisziplinäre Beurteilung vom 3. April 2012, Vorakten S. 166).\n\nd) Am 10. Mai 2012 verfasste Dr. med. E.________ eine „Protestnote“, in welcher er sich\nvom Resultat der Begutachtung klar distanziert. Er moniert im Wesentlichen, dass die heutigen IV-\nGutachter Maximalpositionen einnehmen, die kaum zu erfüllen seien und durch die die Betroffenen\nauf dem Papier als voll arbeitsfähig gelten, obwohl die Realität völlig anders aussehe.\n\n4. a) Vorliegend kann festgehalten werden, dass sich sowohl das rheumatologische wie auch\ndas psychiatrische Gutachten je auf eine ausführliche Exploration, aktuelle Labor- und\nRöntgenuntersuchungen sowie das den Gutachtern zur Verfügung gestellte Dossier mit sämtlichen\nbisherigen ärztlichen Zeugnissen stützen. Die Gutachten berücksichtigen die von der\nBeschwerdeführerin beklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)\nabgegeben und sind in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen\nZusammenhänge einleuchtend. Es fällt zwar auf, dass sowohl die beiden Gutachten wie auch die\ninterdisziplinäre Beurteilung dasselbe Datum tragen. Dies lässt sich aber damit erklären, dass bei\nbi- und pluridisziplinären Begutachtungen interdisziplinäre Besprechungen zwischen den einzelnen\nFachrichtungen erwünscht, ja sogar notwendig sind. Im konkreten Fall dürfte das Datum (3. April\n2012) dem Datum nach Finalisierung der interdisziplinären Beurteilung entsprechen.\n\n"}