{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-392_2015-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_392_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_392", "Checksum": "b8e21a60f02ff5b3ae9eb2110c58689e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2015 605 2012 392"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.04.2015 605 2012 392"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden\ngenannt: chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom (nicht ausreichend somatisch abstützbar,\nprimäres Fibromyalgie-Syndrom, Panalgie, diffuse Druckschmerzangabe, Panvertebralsyndrom,\nmultiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Nervosität, Völlegefühl, Ängste); thorakalund lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und\nin den Kopf; Adipositas mit Body-Mass-Index von 33.0 kg/m2; chronisch venöse Insuffizienz der\nBeine (Vorakten S. 155). Während der klinischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine\nschmerzvermittelnde Mimik und Gestik entwickelt, im Rahmen derer vier der fünf Waddell-Zeichen,\nals Hinweis auf nicht-organisch abstützbare Beschwerden, nachweisbar geworden seien. Die\nschmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne somit vordergründig nicht auf ein bekanntes\nsomatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden (Vorakten S. 155 und 158). Auch die\ndiffusen Druckschmerzen, die neben sämtlichen der an typischer Lokalisation gelegenen\nFibromyalgie-Triggerpunkt-Zonen auch die Kontrollpunkte umfassen, könnten vordergründig nicht\nauf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden, zumal kein\nkorrelierender klinisch-pathologischer Befund objektiviert werden könne. Möglich sei das Vorliegen\neines primären Fibromyalgie-Syndroms, wobei auch dieses nicht vordergründig auf ein bekanntes\nsomatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden könne (Vorakten S. 154 f.). Weiter\nlasse sich auch an den oberen Extremitäten kein klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis\nauf eine funktionelle Einschränkung objektivieren. Die leichtgradigen rechtsbetonten DIP-Arthrosen\nder Zeige- und Mittelfinger seien noch derart diskret ausgeprägt, dass sie sich klinisch nicht sicher\nbestätigen liessen (Vorakten S. 153). Im Bereich der Wirbelsäule schildere die Beschwerdeführerin\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 13\n\ndie Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft,\nunabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender, Körperhaltung\noder in möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolge, was auf vordergründig nichtsomatisch abstützbare Beschwerden hinweise. Insofern relativiere sich die Bedeutung von\nallenfalls objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden. In der klinischen Untersuchung\nhabe cervical eine leichtgradige Chondrose im Segment von HWK5/6 und eine leichtgradige\nOsteochondrose im Segment von HWK6/7 dokumentiert werden können, was die cervical\nausschliesslich für die Extension zu einem Drittel eingeschränkte Bewegungsamplituden, bei\ncervical ansonsten allseits freien Bewegungsamplituden, begründe; thorakal und lumbal hätten\nkeine Bewegungseinschränkungen objektiviert werden können (Vorakten S. 152 f.). An den\nunteren Extremitäten würden bezüglich der leichtgradigen chronisch venösen Insuffizienz der\nBeine derzeit keine Hinweise auf eine Komplikation bestehen. Die Beschwerdeführerin beschreibe\nkeine Beschwerden, die typisch für eine symptomatische chronisch venöse Insuffizienz der Beine\nseien (Vorakten S. 151). Auch allgemeininternistisch lasse sich, abgesehen vom Übergewicht, kein\nrelevanter klinisch-pathologischer Befund objektivieren, ebenso wenig lasse sich bezüglich der\ngeschilderten multiplen Beschwerden (wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Nervosität, Völlegefühl,\nÄngste) ein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektivieren (Vorakten S. 151).\nInsgesamt würden die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang\nund Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde\nabstützbar beurteilt. In einer derartigen Situation seien invaliditätsfremde Gründe, ein\nAggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatischpsychiatrische Affektion zu diskutieren (Vorakten S. 150). Die Arbeitsfähigkeit der\nBeschwerdeführerin sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die bisher in der\nSchweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt\ngewesen. Auch für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden\nArbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit formuliert werden (Vorakten S. 148).\n\n"}