{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-392_2015-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_392_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_392", "Checksum": "b8e21a60f02ff5b3ae9eb2110c58689e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2015 605 2012 392"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.04.2015 605 2012 392"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:10", "Checksum": "50bed557f303ac70faba26f11b507b70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2015 605 2012 392\nRegeste:\nEntscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\n e) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von\nwem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige\nBeurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander\nwidersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte\nBeweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die\nandere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also\nentscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen\nUntersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten\n(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in\nder Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des\nExperten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die\nHerkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen\nStellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, E. 3a). In Bezug auf Berichte von\nHausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte\nmitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu\nGunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, E. 3b/cc mit Hinweisen).\n\n3. Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der\nInvalidenversicherung hat. Hierfür rechtfertigt es sich, die wichtigsten medizinischen Unterlagen\ndurchzugehen.\n\nAls Vorbemerkung ist festzuhalten, dass vorliegend der Zeitraum bis zum Datum der\nangefochtenen Verfügung am 17. September 2012 zu beurteilen ist. Wie noch zu zeigen sein wird,\nwurde die vorliegende Angelegenheit, was den massgebenden Zeitraum anbelangt, genügend\nabgeklärt und das medizinische Dossier ist diesbezüglich komplett. Auf weitere Abklärungen zur\nFrage der Arbeitsfähigkeit, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird, kann verzichtet\nund abschliessend über den Fall entschieden werden.\n\na) Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin traten im Jahr 1992, nach der\nEntbindung ihres zweiten Kindes, erstmals Schmerzen im unteren Rückenbereich auf. Diese\nSchmerzen traten bis dreimal jährlich auf und bildeten sich unter den jeweils durchgeführten\nTherapiemassnahmen (Medikamente, Physiotherapie) wieder zurück. Im Jahr 2009 änderte sich\ndas Beschwerdebild. Die Beschwerdeführerin klagt seither über tägliche Schmerzen im unteren\nRückenbereich sowie im Bereich der ganzen Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Arme, den Kopf\nund die Beine, Schmerzen im Bereich der Beine, Schlafstörungen und Müdigkeit, diffuse\nDruckschmerzen am ganzen Körper sowie ein Völlegefühl im Bauch, Ängste und Nervosität.\nWegen dieser Beschwerden wurde sie seit September 2010 von ihrem Hausarzt immer wieder\narbeitsunfähig geschrieben. Die Reduktion des Arbeitspensums konnte indessen nicht verhindern,\ndass die Schmerzen anhaltend zunahmen. Die Beschwerdeführerin wird unterdessen im Haushalt\nvon Ehemann und Tochter unterstützt (rheumatologisches Gutachten vom 3. April 2012, Vorakten\nS. 160 und 154; psychiatrisches Gutachten vom 3. April 2012, Vorakten S. 181 f.).\n\nb) Zu den beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin finden sich die folgenden\nArztberichte in den Akten:\n\nEin MRI-Befund der Lendenwirbelsäule vom 10. September 2010 ergab weitgehend\naltersentsprechende Befunde: geringe linkskonvexe Skoliose lumbal; kleines Hämangiom im\nBWK12; geringe Chondrose und geringe Spondylarthrose LWK3 – SWK1; minime\nDiskusprotrusionen LWK3 bis LWK5; Höhe LWK5/SWK1 kleinste mediane Diskushernie ohne\nWurzelkompression (Vorakten S. 100).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 13\n\nAm 28. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.________, Facharzt für\nRheumatologie und Innere Medizin FMH, untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom\n1. Oktober 2010 (Vorakten S. 96 f.) die folgenden Diagnosen: chronisches lumbospondylogenes\nSyndrom; Ödeme Unterschenkel/Füsse beidseits unter Aussparung der Zehen; arterielle\nHypertonie; Adipositas. Anhaltspunkte für eine Fibromyalgie seien aktuell keine gefunden worden,\neine gewisse überlagernde Schmerzperzeptions- und Verarbeitungsstörung sei aber gut möglich.\n\nAm 20. Dezember 2010 und 10. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin ausserdem durch Dr.\nmed. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, untersucht. Dem Bericht vom 11. Januar 2011\n(Vorakten S. 82 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der letzten\nUntersuchung die Kopfschmerzmedikamente stark reduziert habe; damit habe sie sowohl nachts\nwie auch tagsüber keine Kopfschmerzen mehr. Es würden jedoch weiterhin chronische\nRückenschmerzen bestehen, ein komisches muskelkaterartiges Gefühl in den Armen, tagsüber\nSchmerzen in den Beinen und nachts eigenartige Sensationen, welche von den Füssen her\naufsteigen und auf Bewegung bessern würden. Folgende Diagnosen könnten gestellt werden:\nRestless-Legs-Syndrom; Verdacht auf Beinschmerzen im Rahmen einer chronisch venösen\nInsuffizienz; Armschmerzen unklarer Ätiologie (DD: medikamentös). Nicht bestätigt werden könne\ndie letztmalige geäusserte Verdachtsdiagnose einer sensiblen axonalen Polyneuropathie. Da die\nLaboruntersuchungen keine Auffälligkeiten gezeigt hätten, liege wahrscheinlich kein\nsymptomatisches Restless-Legs-Syndrom vor. Die Befunde seien mit einer chronisch venösen\nInsuffizienz der Beine vereinbar; die geschilderten Beschwerden im Bereich der Arme blieben\nunklar (vgl. auch Bericht vom 21. Dezember 2010, Vorakten S. 84 f.).\n\n"}