{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-392_2015-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_392_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_392", "Checksum": "b8e21a60f02ff5b3ae9eb2110c58689e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2015 605 2012 392"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.04.2015 605 2012 392"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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März 2007),\ndissoziative Bewegungsstörung (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008),\nNeurasthenie und Chronic Fatigue Syndrom (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom\n17. August 2010 und Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April 2010) und HWS-\nTrauma (BGE 136 V 279) wurde in den letzten Jahren ein ganz erheblicher Teil von kranken und\nverunfallten Versicherten vom Leistungsbezug in der Invalidenversicherung ausgeschlossen. Vom\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 13\n\nGrundsatz her anerkennt zwar die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass auch bei den\ngenannten Beschwerdebildern eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Es wird jedoch die\nEntschädigungswürdigkeit eben dieser Arbeitsunfähigkeit aberkannt. Obschon aus juristischen\nKreisen die Rechtsprechung als diskriminierend kritisiert wurde, hat sich das Bundesgericht in\nBGE 139 V 547 mit dieser Kritik auseinandergesetzt und an der Schmerzrechtsprechung\nfestgehalten; dies mit der Begründung, dass der Nachweis einer Invalidität in medizinischer\nHinsicht eine evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraussetze. Bei unklaren\nBeschwerdebildern sei ein objektiver Nachweis nicht möglich, weshalb im Hinblick auf die\nBeweislast eine gesonderte Beurteilung im Sinne der Schmerzrechtsprechung gerechtfertigt sei\n(BGE 139 V 547, insbesondere E. 9.4).\n\nc) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall\nder Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur\nVerfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen\n(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich\nwelcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch\ndas Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, E. 4; 115 V 133, E. 2; 107 V 17,\nE. 2b; 105 V 156, E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem\nMass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem\nangestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht\nmassgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit\n(BGE 111 V 235, E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten\nBeruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen\n(BGE 115 V 403, E. 2; 114 V 281, E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor\nallem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven\nBefundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17, E. 2b; PETER OMLIN, Die Invalidität in der\nobligatorischen Unfallversicherung, Dissertation, Freiburg 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei\nnicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese\nansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.\n\nd) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung\nund allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener\nArbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen\nkönnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich\nsind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend,\nwobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige\nrentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).\n\nBei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme\neiner Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird gemäss Art. 28a IVG für die Bemessung\nder Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig\nsind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2). Bei Versicherten, die nur zum Teil\nerwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie\ndaneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2\nfestgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im\nAufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 3).\nIn BGE 137 V 334 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur gemischten Methode bestätigt.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 13\n\n"}