{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-392_2015-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_392_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_392", "Checksum": "b8e21a60f02ff5b3ae9eb2110c58689e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2015 605 2012 392"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.04.2015 605 2012 392"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:10", "Checksum": "50bed557f303ac70faba26f11b507b70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2015 605 2012 392\nRegeste:\nEntscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. a) Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art.\n1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)\nzur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde\nganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von\nGeburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.\n\nErwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen\nGesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze\noder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit\nsind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine\nErwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7\nAbs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden\nBegriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215, E. 7.3).\n\nGemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie\nmindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine\nhalbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie\nmindestens zu 40 Prozent invalid sind.\n\nb) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie\nkörperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit\nArt. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit\ninvalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit,\nwelche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende\nLeistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 13\n\nweitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49, E. 1.2; 102 V 165; AHI 2001 S. 228, E. 2b mit\nHinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294, E. 4c).\n\nDie Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen\nSchmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem\nwissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Wie jede andere psychische\nBeeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme\nSchmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die\nsomatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung\nüberwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant\nbehindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die\nversicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen\nRessourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand\nverschiedener Kriterien (Förster-Kriterien). Im Vordergrund steht die Feststellung einer\npsychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein\nkönnen auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger,\nchronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger\ndauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter,\ntherapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelische Verlauf einer an sich missglückten,\npsychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; \"Flucht in die\nKrankheit\"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären\nBehandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der\nversicherten Person (BGE 130 V 352, E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je\nausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die\nVoraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (ULRICH MEYER-BLASER,\nDer Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung,\nnamentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in:\nSCHAFFHAUSER/SCHLAURI, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Die\nvorgenannten Kriterien kommen auch bei der Fibromyalgie zur Anwendung (Urteil des\nBundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008, E. 5). Beruht die Leistungseinschränkung auf\nAggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte\nGesundheitsschädigung vor (vgl. BGE 132 V 65, E. 4.2 sowie BGE 131 V 49 mit Hinweisen).\nFerner genügen in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden\nBeweisschwierigkeiten – mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person – für die\nBegründung einer Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der\nsozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben\ndurch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind\n(BGE 130 V 352, E. 2.2.2 mit Hinweisen).\n\n"}