{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-392_2015-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_392_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c003e5d5d3f196d7b15af221254adfdaadcf6981fa6d9844ee3e73ea4e2eb154e83ab1eff02651666ed1a5ed49c8f2f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_392", "Checksum": "b8e21a60f02ff5b3ae9eb2110c58689e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2015 605 2012 392"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.04.2015 605 2012 392"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Sozialversicherungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsident: Johannes Frölicher\nRichter: Hugo Casanova, Armin Sahli\nGerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt\nBruno Kaufmann\n\ngegen\n\nINVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,\nVorinstanz\n\nGegenstand Invalidenversicherung (Rente)\n\nBeschwerde vom 18. Oktober 2012 gegen die Verfügung vom 17.\nSeptember 2012\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 13\n\nSachverhalt\n\nA. A.________, geboren im Jahr 1959, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem\n1. Dezember 2003 als Produktionsmitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent in\nderselben Firma. Per Anfang des Jahres 2010 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 80 Prozent.\nWegen anhaltender Schmerzen wurde sie von ihrem Hausarzt seit September 2010 zu 100\nProzent, seit November 2010 zu 50 Prozent und seit Mai 2011 zu 75 Prozent arbeitsunfähig\ngeschrieben.\n\nB. Am 10. März 2011 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherungsstelle des\nKantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Zu ihrer gesundheitlichen\nBeeinträchtigung gab sie an, sie leide unter einem Schmerzsyndrom (Kopf, Arme, Beine, Rücken)\nsowie einem Restless-Legs-Syndrom. Erste Schmerzen seien im Jahr 1992 aufgetreten, seither\nseien weitere Schmerzen dazugekommen.\n\nDie IV-Stelle führte am 5. April 2011 ein Erstgespräch mit der Versicherten, holte diverse\nArztberichte ein und gab eine bidisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch-psychiatrisch) in\nAuftrag.\n\nMit Vorentscheid vom 23. April 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch\nauf eine Invalidenrente bestehe. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass der\nVersicherten sowohl aus psychiatrischer wie auch aus rheumatologischer Sicht ihr bisheriges\nArbeitspensum von 80 Prozent in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne\nLeistungseinbusse zumutbar sei. Es bestehe daher keine Erwerbseinbusse. Eine\nArbeitsunfähigkeit bei der Verrichtung einzelner Arbeiten im Haushalt sei in den medizinischen\nAkten nicht ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abklärung vor Ort, welche\neine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 15,9 Prozent ergeben habe, liege der\nInvaliditätsgrad bei 3,2 Prozent.\n\nMit Verfügung vom 17. September 2012 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid.\n\nC. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno\nKaufmann, am 18. Oktober 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt die\nAufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die\nVorinstanz zur weiteren Abklärung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter beantragt sie,\nes sei ein doppelter Schriftenwechsel anzuordnen und eine öffentliche Verhandlung mit\nParteiverhör und Parteivortrag anzusetzen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, sie\nwürde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 Prozent arbeiten und nebenbei den Haushalt\nführen. Da sie ihren Beschäftigungsgrad ausschliesslich wegen ihres Gesundheitszustandes auf\n80 Prozent reduziert habe, habe die Vorinstanz die gemischte Methode zu Unrecht angewandt.\nDamit ein Einkommensvergleich vorgenommen werden könne, müsse zunächst die\nArbeitsfähigkeit korrekt festgelegt werden.\n\nIn ihren Bemerkungen vom 10. Januar 2013 hält die IV-Stelle an der angefochtenen Verfügung\nvollumfänglich fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das in Auftrag gegebene\nbidisziplinäre Gutachten (rheumatologisch-psychiatrisch) komme zum Schluss, dass keine\ndauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer anderen Tätigkeit\nvorliege. Das 80-Prozent-Pensum als Produktionsmitarbeiterin werde damit als weiterhin voll\nzumutbar erachtet. Ob die gemischte Methode zu Recht oder zu Unrecht angewandt worden sei,\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 13\n\nkönne offen gelassen werden, da auch die Anwendung der allgemeinen Methode des\nEinkommensvergleichs zu keinem anderen Ergebnis als zur Ablehnung des Rentenanspruchs\nführe.\n\nTrotz sechsmaliger Fristerstreckung, letztmalig bis 16. September 2013, reichte die\nBeschwerdeführerin keine Gegenbemerkungen ein.\n\nD. Am 16. März 2015 wurde eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der\nRechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Parteivortrag hielt. Auch die Beschwerdeführerin\näusserte sich zum Fall.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerde vom 18. Oktober 2012 gegen die Verfügung vom 17. September 2012 ist\ndurch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich\nzuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein\nschutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof,\nprüft, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat.\n\n"}