II. Die Gerichtskosten in der Höhe von 400 Franken werden zulasten der Vorinstanz erhoben. III. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von 400 Franken zurückerstattet. IV. A.________ wird zu Lasten der IV-Stelle Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (1'518 Franken) und Auslagen (39 Franken) der Rechtsvertreterin von 1'557 Franken, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 124.55 Franken (8 % von 1'557 Franken), d.h. insgesamt 1'681.55 Franken zugesprochen.