b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Vorinstanz zu Gerichtskosten in der Höhe von 400 Franken zu verurteilen. Der geleistete Kostenvorschuss von 400 Franken ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Zwischenverfügung vom 22. Juni 2012 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zur Durchführung eines neuen Zuweisungsverfahrens nach dem Zufallsprinzip und nötigenfalls neuer Verfügung zurückgewiesen.