66 Justizreglement vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) festgesetzten Stundentarifs, angesichts der Komplexität der Angelegenheit, des dafür notwendigen Aufwandes ab Erhalt der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2012, des doppelt geführten Schriftenwechsels sowie der am 11. März 2013 eingereichten Kostenliste der Rechtsvertreterin auf 1'518 Franken für das Honorar festzusetzen (6,6 Stunden zu 230 Franken pro Stunde), zuzüglich der Auslagen von 39 Franken. Hinzu kommt die - 10 - Mehrwertsteuer im Betrag von 124.55 Franken (8% von 1'557 Franken). Der Gesamtbetrag von 1'681.55 Franken geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin.