5. a) Da die Angelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur neuen Durchführung des Zuweisungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss, hat der insofern obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung der Parteikosten des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gemäss Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12), in analoger Anwendung des in Art. 66 Justizreglement vom 30. November 2010 (JR;