d) Zusammenfassend ist die Beschwerde mithin, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines neuen Zuweisungsverfahrens gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV und unter Berücksichtigung der in Umsetzung von BGE 137 V 210 im KSVI sowie in dessen Anhang V festgelegten zusätzlichen Rahmenbedingungen (vgl. auch Urteil 9C_1035/2012 vom 25. Januar 2013 Erw. 1.2) zurückzuweisen ist. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird das Rechtsbegehren betreffend vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.