Da gemäss dargestellter Rechtslage dem Beschwerdeführer zudem mit der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle der vorgesehene Katalog der Expertenfragen vorzulegen sein wird (das KSVI sieht in Rz. 2080 einen früheren Zeitpunkt für die Vorlage der Gutachterfragen vor), bleiben seine Verfahrensrechte auch in dieser Hinsicht gewahrt. Sollte - wenig wahrscheinlich - zufallsbasiert nochmals dieselbe Gutachterstelle bezeichnet werden und der Versicherte konkrete Ablehnungsgründe geltend machen, wird die Vorinstanz (im Rahmen einer Einigungsbemühung) die Einwände (wiederum) zu prüfen und nötigenfalls erneut eine Zwischenverfügung zu erlassen haben.