Daher kann vorliegend dahin gestellt bleiben, ob er die Mitteilung der IV-Stelle vom 26. März 2012 erhalten hat oder nicht. Denn unter den gegebenen Umständen kann diesbezüglich nicht von einer unheilbaren Verletzung von Verfahrensrechten ausgegangen werden, umso weniger, als, wie ausgeführt, die Angelegenheit ohnehin an die Vorinstanz zur Durchführung eines Zuweisungsverfahren gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV zurückzuweisen ist. Da gemäss dargestellter Rechtslage dem Beschwerdeführer zudem mit der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle der vorgesehene Katalog der Expertenfragen vorzulegen sein wird (das KSVI sieht in Rz.