c) Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Einwände gegen die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an sich noch gegen die von der Vorinstanz in der Mitteilung vom 22. Juni 2012 bezeichneten Fachdisziplinen erhoben hat. Daher kann vorliegend dahin gestellt bleiben, ob er die Mitteilung der IV-Stelle vom 26. März 2012 erhalten hat oder nicht.