3.4.2.6, ohne Hervorhebung). Gegenstand eines "Einigungsversuchs" respektive von "Einigungsbemühungen" in einem nicht formalisierten Verfahren gemäss BGE 137 V 210 (vgl. auch KSVI Anhang 5 S. 96) ist im Rahmen der Vergabe eines polydisziplinären Begutachtungsauftrags somit offensichtlich nicht die Mitsprache bei der Wahl der Gutachterstelle im Sinne eines aktiven Vorschlagsrechts, sondern die Bereinigung von Einwänden, welche der Versicherte allenfalls gegen die per Zufall gewählte Gutachterstelle oder die bezeichneten Gutachter dieser Stelle vorbringt. Dies bestätigte das Bundesgericht im Übrigen in BGE 138 V 271 Erw.