6.5, wonach die versicherte Person kein Recht auf einen Sachverständigen (Gutachter) ihrer Wahl hat, in BGE 137 V 210 nicht explizit bestätigt hat, ergibt sich aus dem letztgenannten Entscheid nichts anderes. Denn das Bundesgericht hielt fest, es liege im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich (in einem nicht formalisierten Verfahren) "um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ausstandsgründe vorgebracht wurden" (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.6, ohne Hervorhebung).