Bereits aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Um der Aktenführungspflicht nachzukommen und das Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht des Versicherten zu wahren, erscheint es unerlässlich, dass bei polydisziplinären Gutachtensvergaben sowohl die entsprechende IV-Anfrage an SwissMED@P mit den gewählten Parametern als auch das Bestätigungsmail der Plattform in das Versichertendossier aufzunehmen ist.