46 ATSG nicht nachgekommen ist. Es besteht infolgedessen keine Gewissheit darüber, dass die Auswahl der Gutachterstelle tatsächlich nach den geänderten Vorgaben, d.h. in Anwendung des hierfür eingeführten Zufallsprinzips erfolgt ist. Aufgrund der durch nicht ordnungsgemässe Aktenführung eintretenden Beweislastumkehr wirkt sich die Beweislosigkeit der von der Vorinstanz geltend gemachten Zufallsauswahl der Gutachterstelle E.________ somit zu ihren Ungunsten aus. Dies hat zur Folge, dass die Vorinstanz ein neues Vergabeverfahren über die Plattform SwissMED@P durchzuführen hat. Bereits aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.