4. a) Zunächst ist festzustellen, dass das von der Vorinstanz vorgelegte Aktendossier unbestritten kein Dokument enthält, welches eine Zufallszuteilung der Gutachterstelle E.________ für die vorzunehmende polydisziplinäre Begutachtung nachzuweisen vermag. Insbesondere ist ein Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P (s. KSVI Ziff. 2082.2 und Anhang V Nr. 3 und 4) über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier nicht erfasst. Gemäss dargestellter Rechtslage steht damit vorliegend fest, dass die Vorinstanz der ihr obliegenden Aktenführungspflicht im Sinne von Art. 46 ATSG nicht nachgekommen ist.