Es halte aber ausdrücklich fest, dass bei fehlendem Konsens die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in eine Verfügung zu fassen sei. Damit ist die Vorinstanz der Ansicht, dass der verfahrensrechtliche Ablauf betreffend Erteilung des polydisziplinären Begutachtungsauftrags in konformer Anwendung der Weisungen des BSV und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs bzw. der Parteirechte des Beschwerdeführers korrekt verlaufen sei. Zur Kritik des Beschwerdeführers, wonach das Bundesamt für Sozialversicherungen bei seiner Weisung über das geänderte Vorgehen zur Wahl der MEDAS-Stellen nicht bundesrechtsprechungsgemäss gehandelt habe, teilte sie mit, sich einer Stellungnahme zu enthalten.