Im Weiteren fände die Kritik des Beschwerdeführers, vor der Begutachtung müsse eine Einigung über die Gutachterstelle gesucht werden, im von ihm zitierten BGE 137 V 210 nur teilweisen Rückhalt. Im besagten Urteil lasse es das Bundesgericht offen, wie und auf welchem Weg eine solche Einigung zustande kommen solle. Es halte aber ausdrücklich fest, dass bei fehlendem Konsens die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in eine Verfügung zu fassen sei.