___ durchgeführt werde. Da der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen sei, jedoch in seinem Schreiben vom 18. Juni 2012 keine Ausstandsgründe gegen die Gutachter vorgebracht habe, sei die angefochtene Verfügung ergangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die IV-Stelle könne keinen Versandnachweis für die Zustellung der Mitteilung vom 26. März 2012 inklusive Fragebogen vorweisen, sei richtig. Ob sie den Nachteil daraus zu tragen habe, sei vom Gericht zu entscheiden. Im Weiteren fände die Kritik des Beschwerdeführers, vor der Begutachtung müsse eine Einigung über die Gutachterstelle gesucht werden, im von ihm zitierten BGE 137 V 210 nur teilweisen Rückhalt.