b) Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Versicherte hätte sich auf die aktenkundige Mitteilung vom 26. März 2012 mit dem Inhalt, eine polydisziplinäre Untersuchung in den Bereichen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie sei erforderlich, nicht reagiert. Sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er mit der Begutachtung wie auch mit den vorgelegten Gutachterfragen einverstanden sei. Nach dem neuen Verfahren gemäss KSVI, Stand August 2012, Rz. 2082, sei daher der Auftrag bei der SuisseMED@P deponiert worden. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass die Begutachtung bei der MEDAS E.________ durchgeführt werde.