6 EMRK und Art. 29 ff. BV sei daher unabdingbar, dass die IV-Stelle vollständige Einsicht in die Vorgaben und den Ablauf des Losverfahrens gewähre. Die Beschwerdegegnerin bleibe vorliegend überhaupt jeden Beweis schuldig, dass die Auswahl der MEDAS E.________ durch das Auswahlverfahren SuisseMED@P erfolgt sei, was zugleich auch eine Verletzung der Aktenführungspflicht darstelle. -7-