Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Zufallsvergabe über die SuisseMED@P sei mit gravierenden Mängeln sowohl struktureller als auch rechtlicher Art behaftet, macht er zudem geltend, die Gutachtensauslosung SuisseMED@P entspreche den Vorgaben an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht. Es gehe nicht an, dass das BSV als Aufsichtsbehörde nach Art. 72bis IVV als Vertragspartei mit den MEDAS-Stellen Verträge abschliesse und frei entscheide, mit wem sie zusammenarbeiten wolle. Ein weiterer schwerwiegender Mangel sei das Fehlen jeder fachkompetenten unabhängigen Kontrollstelle zur Prüfung und Kontrolle der Qualität der MEDAS-Gutachten. Zudem fehle dem Auslosungsverfahren jegliche Transparenz.