3. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er weder über die Notwendigkeit einer Begutachtung vorinformiert worden sei, noch zu den Gutachterfragen habe Stellung nehmen können. Indem sich die IV-Stelle zudem darüber hinwegsetze, dass gemäss BGE 137 V 210 Erw. 3.4 und 3.4.2.6 vor dem "Losverfahren" ein Einigungsverfahren zur Wahl der Gutachterstelle zu erfolgen habe, würde sie die Vorgaben eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK sowie die verfassungsmässigen Vorgaben an das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzen. Entsprechend sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zurückzuweisen.