Gefordert ist mithin eine systematische Aktenführung. Diese muss so erfolgen, dass ein Nachweis der Verwaltungstätigkeit möglich ist und dass nachvollzogen werden kann, wie die Sachverhaltsabklärung erfolgt ist und wie der Weg der Entscheidfindung verlaufen ist (U. KIESER, a.a.O., Rz. 13 ad Art. 46). Werden entgegen der in Art. 46 ATSG festgelegten Aktenführungspflicht Akten vernichtet oder nicht in die Akten aufgenommen, stellt dies eine Beweisvereitelung dar und führt zur Umkehr der Beweislast (dazu SVR 2007 MV Nr. 1, M 3/02 E. 2.3. sowie U. KIESER, a.a.O., Rz. 6 ad Art. 46).