Weil im Zeitpunkt, in dem sich die Frage nach der aktenmässigen Erfassung einer Unterlage stellt, in der Regel nicht feststeht, welches die entscheidrelevanten Informationen sein werden, bedeutet dies, dass grundsätzlich jede Unterlage in die Akten aufzunehmen ist. Dies bezieht sich insbesondere auf "interne" Akten, bei denen erfahrungsgemäss eine oft kaum überwindbare Schwierigkeit besteht, über die Entscheiderheblichkeit zu befinden (U. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 11 ad Art. 46 mit Hinweis auf BGE 115 V 304). Gefordert ist mithin eine systematische Aktenführung.