Die Aktenführungspflicht ist für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG auch die Invalidenversicherung zählt, in Art. 46 ATSG auf Gesetzesstufe konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.