- Nach erfolgter Zuteilung einer Gutachtenstelle durch die SuisseMED@P erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung an die versicherten Person. Darin nennt sie die Gutachterstelle sowie die Namen der Gutachter (vgl. Ziff. 2085 KSVI); - Werden Einwände gegen Gutachter vorgebracht, denen die IV-Stelle nicht entspricht, erlässt sie eine anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Ziff. 2085.5 KSVI).