- Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, richtet sie eine Mitteilung an die versicherte Person und macht sie darauf aufmerksam, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist. Sie nennt dabei die zu begutachtenden Fachdisziplinen, legt den Fragenkatalog bei und weist auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen; werden Einwände gegen die Begutachtung erhoben, erfolgt eine Zwischenverfügung (vgl. Ziff. 2080 KSVI, eingefügt im März 2012; diese Zwischenverfügung ist gemäss Ziff. 2083.3 KSVI durch Beschwerde anfechtbar, vgl.