- Der versicherten Person ist zudem ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin werden die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten (Erw. 3.4.2.9). bb) In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Vorgaben setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Art. 72bis IVV in Kraft. Dieser hat folgenden Wortlaut: -5-